Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen " Schachfreunde Rosenheim e. V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rosenheim und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und des Bayrischen Schachbundes
§ 2 Vereinszweck
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977).
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; es verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Ausgaben begünstigt werden.
§ 3 Vereinstätigkeit
Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
(1) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebs,
(2) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
(3) Ausbildung und Fortbildung von Schachfreunden,
(4) Pflege von Kameradschaften
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 6 Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.
(2) Die Mitglieder haben, soweit sie volljährig sind, Sitz und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Volljährige Mitglieder können ein Amt übernehmen.
(3) Die Mitglieder sind beim BLSV unfallversichert.
§ 7 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von den Vereinsmitgliedern auf der Jahreshauptversammlung beschlossen.
(2) Der Jahresbeitrag wird vom Kassier per Lastschrifteinzug nach der Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern eingezogen.
(3) Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassier
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und den Kassier gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende und der Kassier nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Hier gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 500,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 500,00 der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist von der Mitgliederversammlung innerhalb von 21 Tagen für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
(6) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(7) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder per E-Mail einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(6) Mehrere Wahlen und Abstimmungen können in einem Wahlgang erledigt werden.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
(3) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur im Kalenderjahr der Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Sonderprüfungen sind möglich.
§ 13 Ordnungsmaßnahmen
(1) Gegen ein Mitglied können, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat, folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
• Verweis
• Ordnungsgebühr bis zum Betrag von 100 Euro
• eine Sperre von längstens einem Jahr an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins
• Vereinsausschluss
(2) Die Ordnungsmaßnahmen können auch nebeneinander verhängt werden.
(3) Die Ordnungsmaßnahmen können nur verhängt werden, wenn das Mitglied ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft.
(4) Ein Mitglied, das innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
(5) Über den die oben genannten Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(2) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rosenheim, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 12.05.2011 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.